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Mit Inkrafttreten des im Jahr 2015 revidierten Patentgesetzes usw. wurden die Gebühren des Japanischen Patentamtes für Patente und Marken am 1. April 2016 (der “Stichtag”) revidiert. Darüber hinaus wurde die Handhabung von Fristverlängerungen zur Bescheidserwiderung für Patent- und Markenanmeldungen geändert.
Im Folgenden erläutern wir die Änderungen im Detail.
i) Einreichung einer Patentanmeldung
(ii) Eintragungs- und Jahresgebühren
a) für Patente, für die der Prüfungsantrag am oder nach dem 1. April 2004 gestellt wurde
b) für Patente, für die der Prüfungsantrag bis zum 31. März 2004 gestellt wurde
Die Amtsgebühren für die Eintragung und Erneuerung von Marken wurden zum 1. April 2016 jeweils um ca. 25% bzw. 20% reduziert.
Eintragungs- und Erneuerungsgebühren für Marken
Die vorstehenden Gebührenänderungen finden Anwendung auf Amtsgebühren (bei IR-Marken: 2. Teil der Individualgebühren) für Anmeldungen (ggf. nach Fristverlängerung), Schutzerstreckungsanträge und zeitgerechte Erneuerungsanträge, die am oder nach dem Stichtag (1. April 2016) fällig waren und auch am oder nach dem Stichtag eingezahlt wurden. Soweit also die Einzahlung vor dem Stichtag trotz späterer Fälligkeit erfolgte, mussten die bestehenden Gebührenregelungen angewandt werden. Wenn Sie uns daher vor dem 31. März 2016 zu einer der vorstehenden Maßnahmen angewiesen hatten, haben wir diese aus Kostengründen nach dem Stichtag veranlasst, es sei denn, Sie hatten uns explizit zu einer frühzeitigen Einzahlung angewiesen oder es bestanden sonstige besondere Umstände.
Bei Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
(1) Antrag auf eine Fristverlängerung,
der innerhalb der Frist für die Bescheidserwiderung gestellt wird
Zuvor wurde auf Antrag eine Verlängerung der Frist um jeweils einem Monat genehmigt, wenn ein Grund vorlag, dass der Amtsbescheid nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beantwortet werden konnte. Nach dem Inkrafttreten des revidierten Patentgesetzes usw. ist folgende Option vorgesehen:
<Für Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz und Niederlassung in Japan>
Auf Antrag wird eine Verlängerung der Erwiderungsfrist von zwei Monaten genehmigt und durch einen zweiten Antrag wird eine weitere Verlängerung um einen Monat genehmigt (d.h. Fristverlängerung von maximal drei Monaten). Eine gleichzeitige Einreichung des ersten und zweiten Antrags ist möglich. Eine Begründung für den Antrag ist nicht notwendig.
(2) Antrag auf eine Fristverlängerung,
der nach Ablauf der Frist für die Bescheidserwiderung gestellt wird
Nach Inkrafttreten des revidierten Patentgesetzes usw. wird eine Fristverlängerung auch nach Ablauf der Frist für die Bescheidserwiderung genehmigt, wenn ein Antrag innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (zwei Monate) gestellt wird. Alle Anträge von Anmeldern mit einem Wohnsitz, Sitz oder einer Niederlassung in Japan oder außerhalb Japans zur Verlängerung der Frist für die Bescheidserwiderung werden genehmigt, wobei eine Verlängerung um bis zu zwei Monate ab Ablauf der Frist möglich ist. Eine Begründung für den Antrag ist nicht notwendig. Bei diesem Antrag auf Fristverlängerung sind jedoch höhere Gebühren (JPY 51,000) als beim Antrag auf eine Verlängerung (Gebühr: 2,100 JPY) unter Punkt (1) erforderlich.
Diese Fristverlängerung nach Ablauf der Erwiderungsfrist ist jedoch nicht möglich, wenn bereits eine Verlängerung unter Punkt (1) genehmigt wurde oder wenn bereits eine Bescheidserwiderung innerhalb der ursprünglichen Erwiderungsfrist eingereicht wurde.
Antrag auf eine Fristverlängerung,
der nach Ablauf der Frist für die Bescheidserwiderung gestellt wird:
Ähnlich wie bei Patentanmeldungen wurde am oder nach dem Stichtag eine Fristverlängerung auch nach Ablauf der Frist für die Bescheidserwiderung genehmigt, wenn ein Antrag innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (zwei Monate) gestellt wurde (Gebühr = JPY 4,200). Für Details wird auf den obigen Punkt II. 1. (2) verwiesen.
(Für einen Antrag auf eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung der Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung in Bezug auf die internationale Markenanmeldung ist ebenfalls der oben genannte Inhalt gültig.)
Die oben genannten Punkte 1. und 2. gelten nur für Anmeldungen, bei denen die Frist für die Bescheidserwiderung (einschließlich der vor dem Stichtag erlassenen Bescheide) am oder nach dem Stichtag abgelaufen ist und eine Verlängerung der Erwiderungsfrist (d.h. in Bezug auf den Punkt 1. (1) für Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Japan der erste Antrag) am oder nach dem Stichtag beantragt wurde.
Die Revision bezieht sich nicht auf Fristen zur Beantwortung von Mitteilungen von Zurückweisungsgründen, die: