Was ist eine Neuheitsschonfrist?
Wenn ein Design vor Einreichung einer Designanmeldung offenbart wurde, wird das Japanische Patentamt die Anmeldung aufgrund fehlender Neuheit zurückweisen.
Die Neuheitsschonfrist erlaubt in solchen Fällen dennoch eine Registrierung von Designs, obwohl das Design bereits vor Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich wurde. Um diese Neuheitsschonfrist zu beanspruchen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.Die Anmeldung muss innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Offenbarung zusammen mit einem Neuheitsschonfristantrag beim Japanischen Patentamt eingereicht warden
Die Neuheitsschonfrist beträgt 12 Monate. Wurde das Design einmal der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, muss die Anmeldung innerhalb von beim Japanischen Patentamt eingereicht werden.
Achtung:
Bei einer Nachanmeldung gemäß PVÜ ändert sich die Neuheitsschonfrist nicht d.h. sie beträgt 12 Monate ab dem Tag der ersten Offenbarung.
Des Weiteren muss die Neuheitsschonfrist bei der Einreichung der Designanmeldung beantragt werden. Eine nachträgliche Beanspruchung ist nicht möglich.
2.Die erstmalige Offenbarung muss durch den Rechtsinhaber oder seinen Rechtsnachfolger vorgenommen worden sein
Die erstmalige Offenbarung muss durch den Rechtsinhaber oder seinen Rechtsnachfolger vorgenommen worden sein. Daher kann die Neuheitsschonfrist bei einer Offenbarung durch Dritte nicht beantragt werden.
3.Die erstmalige Offenbarung darf nicht in einem Amtsblatt erfolgen
Bei der Markteinführung eines Produkts wird fast jede Art von Veröffentlichung als erstmalige Offenbarung akzeptiert (z.B. Pressemitteilungen, Markttests usw.). Veröffentlichungen in einem Design- oder Patentblatt sind jedoch von der Neuheitsschonfrist ausgeschlossen. Es ist daher notwendig die Designanmeldung vor einer solchen Veröffentlichung einzureichen, auch wenn diese eigentlich in der Neuheitsschonfrist liegt.
4.Nachweis über die Art und den Zeitpunkt der erstmaligen Offenbarung
Innerhalb von 30 Tagen ab dem japanischen Anmeldetag muss eine schriftliche Erklärung zusammen mit einem Nachweis über die Art und den Zeitpunkt der erstmaligen Offenbarung eingereicht werden. Erfahrungsgemäß ist eine Kopie aus z.B. einer Zeitschrift, Zeitung oder Internet ein ausreichender Nachweis. Ist die erstmalige Offenbarung auf einer Messe erfolgt, wird eine Bestätigung der Messeverwaltung als Nachweis benötigt.
Offenbarung von mehreren Designs
Für die Beanspruchung der Neuheitsschonfrist muss für jede Offenbarung ein Nachweis eingereicht werden.
Beispiel: Ein neues rotes Kraftfahrzeug wurde auf einer Pressekonferenz offenbart. Am darauffolgenden Tag wird das gleiche Design auf einer Webseite in blau veröffentlicht.
Im obigen Fall muss ein Nachweis über die Offenbarung nicht nur für das rote, sondern auch für das blaue Kraftfahrzeug erbracht werden. Das Japanische Patentamt wird die Anmeldung aufgrund fehlender Neuheit zurückweisen, falls kein Nachweis über die Offenbarung beider Kraftfahrzeuge eingereicht wird.
Falls die weitere Offenbarung identisch mit der ersten Offenbarung ist (identische Farbe und Form) ist kein separater Nachweis erforderlich.