Was ist ein eine Geheimhaltung von Designs?
Das Eintragungsverfahren in Japan beginnt mit der Prüfung der Anmeldung, ob alle Eintragungserfordernisse erfüllt sind. Nach erfolgreicher formaler und materieller Prüfung erstellt das Japanische Patentamt eine Bewilligung zur Eintragung, woraufhin die Eintragungsgebühr fällig wird. Durch die Entrichtung der Eintragungsgebühr wird das Design schließlich eingetragen. Gleichzeitig veröffentlicht das Japanische Patentamt das eingetragene Design im Designblatt. Diese Veröffentlichung erfolgt gewöhnlich nach 6 bis 10 Monaten nach Eintragung des Designs.
Die Geheimhaltung erlaubt, diese relativ kurze Zeitspanne zwischen der Eintragung und Veröffentlichung des Geschmacksmusters zu verlängern. Durch die Beantragung der Geheimhaltung, ist eine Aufschiebung der Bekanntmachung für bis zu 3 Jahre ab Eintragungstag möglich.
Wie effektiv ist die Geheimhaltung?
Die Geheimhaltung ermöglicht das Design selbst nach Eintragung geheim zu halten z.B. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Design noch nicht gewünscht wird, da das Produkt noch nicht auf dem Markt ist.
Auch in Japan gilt das so genannte „First-to-File“ Prinzip, bei der eine möglichst frühe Einreichung erforderlich ist. Die frühe Einreichung bewirkt jedoch auch, dass das Design früher als gewünscht veröffentlicht wird. In solchen Fällen ist die Beantragung der Geheimhaltung eine effektive Möglichkeit, die Bekanntmachung des Designs aufzuschieben.
Wie kann die Geheimhaltung beantragt werden?
Die Geheimhaltung von Designs kann bereits bei Einreichung der Anmeldung, jedoch spätestens bis zur Entrichtung der Eintragungsgebühr beantragt werden.
Wie lange ist es möglich, das eingetragene Design geheim zu halten?
Ein Design kann bis zu 3 Jahre ab Eintragungstag (nicht Anmeldetag) geheim gehalten werden. Innerhalb dieser 3 Jahre ist es jederzeit möglich, die Ablaufzeit der Geheimhaltung zu ändern.
Welche Auswirkung hat die Beantragung der Geheimhaltung?
Mit der Eintragung des Designs wird das Japanische Patentamt das Design nur formal im Designblatt, d.h. ohne Abbildungen, veröffentlichen: