Das japanische Designsystem
Allgemeine Informationen
Designs von kommerziellen Produkten können mittels einer Anmeldung beim Japanischen Patentamt geschützt werden. Der Schutz umfasst die Form, Struktur und Farben oder deren Kombination und erstreckt sich auch auf Designs (Produkte) die ähnlich zu dem eingetragenen Designs sind. Designs werden vom japanischen Patentamt geprüft und nur dann eingetragen, sofern sie absolute Neuheit, Eigenart und ausreichende Gestaltungshöhe aufweisen.
Die Schutzdauer eines japanischen Designs beträgt 20 Jahre, gerechnet ab dem Eintragungstag, sofern die Jahresgebühren entrichtet werden.
FAQ
Q1. Welche Designs sind in Japan schutzfähig?
A1. Eine Abbildung eines Produktes kann als Design eingetragen werden, wobei das Produkt in Massenfertigung herstellbar sein muss. Wie bei einem europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann in Japan seit dem 1. April 2020 auch ein Design eines Gebäudes oder einer Inneneinrichtung eingetragen werden.
Im Gegensatz zum europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ist ein „Logo“ oder ein „Zeichen“, das nicht direkt mit einem Produkt verbunden ist, nicht eintragungsfähig. Wir empfehlen daher, solche Logos oder Zeichen durch eine Marke schützen zu lassen.
Ein Bauteil, das bei normalem Gebrauch nicht sichtbar ist, ist hingegen eintragungsfähig. Beispielsweise kann ein Design für ein Halbleiterelement nach dem japanischen Designgesetz eingetragen werden.
Eine grafische Benutzeroberfläche (GUI) mit Icons ist auch als Teil eines Produkts eintragungsfähig, beispielsweise als Teil eines Mobiltelefons.
Beispiel 1 (Gebäude):
(Design Nr. 1686737; Bezeichnung der Erzeugnisse: Haus)
Beispiel 2 (Inneneinrichtung):
(Design Nr. 1712111; Bezeichnung der Erzeugnisse: Inneneinrichtung eines Einzelhandelsgeschäft)
Beispiel 3 (Bauteil):
(Design Nr. 1711417; Bezeichnung der Erzeugnisse: Halbleiterelement)
Beispiel 4 (Grafische Benutzeroberfläche):
(Design Nr. 1712380; Bezeichnung der Erzeugnisse: Bild zur Bedienung elektronischer Geräte)
Q2. Wie kann in Japan ein Designrecht erlangt werden?
A2. Um ein Designrecht in Japan zu erlangen, muss eine Designanmeldung beim Japanischen Patentamt eingereicht werden. Nach einer Formalprüfung durchlaufen alle Designanmeldungen eine materielle Prüfung in der sie auf Neuheit, Eigenart und Gestaltungshöhe geprüft werden. Es dauert in der Regel sechs Monate bis ein erster Prüfungsbescheid ergeht.
Q3. Was wird für eine Designanmeldung benötigt?
A3. Die Mindestanforderungen für die Einreichung einer Designanmeldung sind wie folgt:
- Name und Anschrift der Entwerfer
- Name und Anschrift des Anmelders
- Abbildungen des Designs
- Bezeichnung von Erzeugnissen oder der Verwendungszweck des Gebäudes oder der grafischen Darstellung, den das Design verkörpert
Eine Vollmacht wird für das Prüfungsverfahren nicht benötigt. Des Weiteren sind Übertragungserklärungen von Entwerfern, die das Recht an den Anmelder übertragen, nicht erforderlich.
Q4. Welche Art von Abbildungen wird in Japan akzeptiert?
A4. Strichzeichnungen, computergenerierte Abbildungen sowie Fotos werden akzeptiert. Es ist empfehlenswert, Abbildungen aller sechs Seiten des Designs in der Normalprojektion oder mindestens zwei isometrische Darstellungen einzureichen, die alle Seiten des Designs ausreichend wiedergeben. Im Gegensatz zum europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster müssen die oben genannten Ansichten auch dann eingereicht werden, wenn das Merkmal des Designs nur auf der Vorderseite ersichtlich ist, damit der japanische Prüfer/in das Design korrekt erkennen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier: „Leitfaden für Abbildungen“.
Q5. Wieviel Designs können mit einer Anmeldung eingereicht werden?
Seit dem 1. April 2020 ist es möglich, mehrere Designs in einer einzigen Anmeldung einzureichen. Im Gegensatz zum europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es keine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der Muster oder der Locarno-Klassifikation. Die Prüfung und Eintragung wird jedoch für jedes Design separat durchgeführt.
Q6. Kann ein Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) beansprucht werden?
A6. Ein Prioritätsrecht nach PVÜ kann beansprucht werden, solange die japanische Nachanmeldung innerhalb von 6 Monaten ab dem Prioritätstag eingereicht wird. Eine Abschrift der Prioritätsanmeldung kann noch innerhalb von 3 Monaten ab dem japanischen Anmeldetag nachgereicht werden.
Seit dem 1. Januar 2020 steht der WIPO DAS (Digital Access Code) in Japan zur Verfügung.
Um ein Prioritätsrecht beanspruchen zu können, müssen die in Japan eingereichten Abbildungen vollständig mit denen der Prioritätsanmeldung übereinstimmen.
Q7. Existiert eine Neuheitsschonfrist in Japan?
A7. Ja, die Neuheitsschonfrist beträgt ein Jahr ab der erstmaligen Offenbarung.
Wie bereits erwähnt, wird ein Design nur zur Eintragung bewilligt, sofern dieses neu ist. Die Anmeldung wird daher zurückgewiesen, falls das Design vor Anmeldung offenbart wurde. Sofern die Anmeldung jedoch innerhalb der Neuheitsschonfrist hinterlegt wird, wird das Design als neu angesehen, auch wenn dieses bereits offenbart wurde.
Um diese Neuheitsschonfrist zu beanspruchen, müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Nähere Informationen finden Sie hier: „Die Neuheitsschonfrist“.
Q8. Ist es möglich die Bekanntmachung im amtlichen Designblatt aufzuschieben?
Ja, die Bekanntmachung im amtlichen Designblatt kann bis zu 3 Jahre ab dem Eintragungstag aufgeschoben werden. Dies nennt sich im japanischen Designrecht „Geheimhaltung“.
Nähere Informationen finden Sie hier: „System zur Geheimhaltung von Designs“.
Q9. Gibt es andere Besonderheiten in Japan um eine Design schützen zulassen?
A9. Ja, es gibt ein „System für Teil-Designs“ und ein „System für verwandte Designs“.
Ein Teil-Design ist eine Form von einer Designeintragung, mit dem ein bestimmter Bereich eines Designs geschützt werden kann, d.h. ein Design mit einem „Disclaimer“.
Nähere Informationen finden Sie hier: „Teil-Design“.
Das „System für verwandte Designs“ erlaubt eine zugehörige Registrierung von ähnlichen Designs. Die Klarstellung des Schutzumfangs eines Designrechts ist im Allgemeinen schwierig. Das japanische „System für verwandten Designs“ trägt zur Lösung dieses Problems bei und macht eine solche Klarstellung einfacher und klarer.
Nähere Informationen finden Sie hier: „System für verwandte Designs“.
Ablauf des Designeintragungsverfahrens:
Source: Website of the Japan Patent Office