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Was ist eine Neuheitsschonfrist?
Eine Anmeldung für ein Design, das vor Einreichung offenbart wurde, wird vom Japanische Patentamt aufgrund von fehlender Neuheit zurückgewiesen.
Wird die Anmeldung jedoch innerhalb der Neuheitsschonfrist eingereicht, gilt das Design als neu, auch wenn dies bereits offenbart wurde. Daher ermöglich die Neuheitsschonfrist die Eintragung eines Designs, das der Öffentlichkeit bereits vor der Anmeldung zugänglich wurde.
Die Neuheitsschonfrist beträgt 12 Monate ab dem Tag der ersten Offenbarung.
Um diese Neuheitsschonfrist beanspruchen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Anmeldung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der ersten Offenbarung zusammen mit einem Antrag zur Beanspruchung der Neuheitsschonfrist beim Japanischen Patentamt eingereicht werden
Sobald das Design der Öffentlichkeit zugänglich ist, muss die Anmeldung innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der ersten Offenbarung beim japanischen Patentamt eingereicht werden.
Achtung:
Bei einer Nachanmeldung gemäß PVÜ ändert sich die Neuheitsschonfrist nicht d.h. sie beträgt 12 Monate ab dem Tag der ersten Offenbarung.
Des Weiteren muss die Neuheitsschonfrist bei der Einreichung der Designanmeldung beantragt werden. Eine nachträgliche Beanspruchung ist nicht möglich.
2. Offenbarungen müssen durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger erfolgen
Die Offenbarung muss durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger erfolgen, daher ist es nicht möglich die Neuheitsschonfrist bei einer Offenbarung durch Dritte zu beantragen.
3. Offenbarungen dürfen nicht in einem Amtsblatt erfolgen
Bei der Markteinführung eines Produkts wird fast jede Art von Veröffentlichung akzeptiert (z.B. Pressemitteilungen, Markttests usw.). Veröffentlichungen in einem Design- oder Patentblatt sind jedoch von der Neuheitsschonfrist ausgeschlossen, sodass es erforderlich ist die Designanmeldung vor einer solchen Veröffentlichung einzureichen, auch wenn diese innerhalb der Neuheitsschonfrist liegt.
4. Offenbarungen gegen den Willen des Entwerfers oder Rechtsnachfolgers
Nach Artikel 4, Absatz 1 JDesignG kann ein Design, das gegen den Willen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers zugänglich gemacht wurde, eingetragen werden, sofern die Voraussetzungen für Beanspruchung der Neuheitsschonfrist erfüllt sind.
5. Erklärung und Nachweis über die Art und den Zeitpunkt der Offenbarungen
Innerhalb von 30 Tagen ab dem Anmeldetag, muss eine schriftliche Erklärung mit Nachweisen über die Art und den Zeitpunkt der Offenbarungen eingereicht werden. Erfahrungsgemäß ist eine Kopie aus z.B. einer Zeitschrift, Zeitung oder dem Internet als Nachweis ausreichend. Ist die Offenbarung auf einer Messe erfolgt, wird eine Bestätigung der Messeverwaltung als Nachweis benötigt.