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Gemäß den bisherigen Prüfungsrichtlinien war zu urteilen, dass die Entdeckung einer neuen Eigenschaft eines allgemein bekannten Nahrungsmittels normalerweise keine von dem allgemein bekannten Nahrungsmittel unterscheidbare Anwendung darstellt. Erfindungen von Nahrungsmitteln, die eine spezifische Anwendung beanspruchen, wurden daher nicht als Anwendungserfindungen anerkannt. Bekannte Nahrungsmittel konnten deswegen auch durch die Entdeckung einer neuen Eigenschaft mittels eines Patents nicht geschützt werden.
Mit dem neuerdings steigenden Interesse an der Gesundheit und deren Förderung hat sich auch der Markt für Gesundheitskost vergrößert und F&E hinsichtlich der Funktionalität von Nahrungsmitteln wird gefördert. Dementsprechend erhöht sich der Bedarf eines Patentschutzes für Nahrungsmittel, welcher in einigen Ländern bereits gewährt wird.
Vor diesem Hintergrund wurden die Prüfungsrichtlinien bezüglich Anwendungserfindungen von Nahrungsmitteln überarbeitet und bezüglich des Schutzes und der Nutzung der Erfindung auf dem technischen Gebiet der Nahrungsmittel revidiert.
Zunächst wird die Neuheit der Anwendungserfindung eines Nahrungsmittels geprüft und danach werden die erfinderische Tätigkeit u. dgl. auf die gleiche Weise wie für andere Erfindungen geprüft.
(1) Patentansprüche einer Erfindung bezüglich eines Nahrungsmittels, die eine Beschränkung auf eine spezifische Anwendung aufweisen, werden so verstanden, dass die Beschränkung der Spezifizierung der beanspruchten Erfindung dient.
Eine Produkterfindung mit dem Ausdruck “[Nahrungsmittel] zur [Anwendung] …” im Anspruch, der das Produkt durch seine Anwendung spezifiziert (Anwendungsbeschränkung), ist als Anwendungserfindung zu verstehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Erfindung basiert auf
a) einer Entdeckung einer unbekannten Eigenschaft eines Produktes und auf
b) dem Erkennen, dass das Produkt mit dieser Eigenschaft für eine neue Anwendung geeignet ist.
(2) Eine Anwendungsbeschränkung von Tieren und Pflanzen hingegen stellt lediglich deren Nützlichkeit dar, so dass Tiere und Pflanzen als Tiere und Pflanzen an sich ohne eine solche Anwendungsbeschränkung betrachtet werden. Sie können also nicht als Anwendungserfindung geschützt werden.
(3) Bezüglich Versuchsergebnissen zum Nachweis der Wirkung einer Anwendungserfindung eines Nahrungsmittels ist es ebenso wie bei anderen technischen Gebieten ausreichend, wenn der Fachmann (allein) basierend auf der Beschreibung und dem technischen Allgemeinwissen verstehen kann, dass die Erfindung für die beanspruchte Verwendung nutzbar ist.
Anspruch 1: Nahrungsmittelzusammensetzung zur Vorbeugung gegen einen Kater, die Stoff A als Wirkstoff enthält.
Entgegengehaltene Erfindung:
Nahrungsmittelzusammensetzung enthaltend Stoff A.
Selbst wenn sich die beiden obigen Nahrungsmittelzusammensetzungen lediglich durch die Anwendungsbeschränkung “zur Vorbeugung gegen einen Kater” unterscheiden, ist die bean-spruchte Erfindung einschließlich der Anwendungsbeschränkung “zur Vorbeugung gegen einen Kater” bei Erfüllung der folgenden Bedingungen (a) und (b) vom Prüfer anzuerkennen. Das heißt, die beiden Erfindungen werden als unterschiedlich angesehen, so dass die bean-spruchte Erfindung Neuheit aufweist.
a) Die Anwendung “zur Vorbeugung gegen einen Kater” ist aus einer unbekannten Eigen-schaft des Stoffs A abgeleitet, nämlich z. B. der Förderung des Alkoholstoffwechsels.
b) Die aus dieser Eigenschaft abgeleitete Anwendung unterscheidet sich von den bisher bekannten Anwendungen der “Nahrungsmittelzusammensetzung enthaltend Stoff A”.
Anspruch 1: Nahrungsmittelzusammensetzung zur Vorbeugung gegen Parodontitis, die Stoff A als Wirkstoff enthält.
Anspruch 2: Grapefruitsaft zur Vorbeugung gegen Parodontitis, der den Stoff A als Wirkstoff enthält.
Anspruch 3: Grapefruit zur Vorbeugung gegen Parodontitis, die den Stoff A als Wirkstoff ent-hält.
Ausführungsbeispiel:
Der Stoff A wird aus der Grapefruit isoliert und dessen antibakterielle Wirkung wird festgestellt.
Entgegenhaltung:
Aus der Grapefruit wird der Stoff A, der das LDL-Cholesterin im Blut senkt, isoliert und das LDL-Cholesterin wird durch die Aufnahme eines den Stoff A enthaltenden Nahrungsergänzungsmittels oder eines den Stoff A enthaltenden Safts der gepressten Grapefruit gesenkt.
Die Erfindungen gemäß den Ansprüchen 1 und 2 unterscheiden sich von der Entgegenhaltung durch die Anwendungsbeschränkung auf die Vorbeugung gegen Parodontitis, so dass die Erfindung Neuheit aufweist. Sollte in der Entgegenhaltung keine Anwendung zur Vorbeugung von Parodontitis bezüglich des Stoffs A angedeutet sein, wird auch das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit anerkannt.
In der Erfindung gemäß Anspruch 3 stellt die Anwendungsbeschränkung zur Vorbeugung von Parodontitis lediglich die Nützlichkeit der Grapefruit als Pflanze dar. Daher wird die Erfindung gemäß Anspruch 3 als Grapefruit (Pflanze) ohne Anwendungsbeschränkung betrachtet. In der Entgegenhaltung ist die den Stoff A enthaltende Grapefruit offenbart. Die Erfindung gemäß Anspruch 3 weist daher keine Neuheit auf.
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