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Der Gesetzesentwurf für die teilweise Revision des Patentgesetzes wurde am 10. Mai 2019 im Kabinett beschlossen und verabschiedet und am 17. Mai 2019 bekanntgegeben.
Durch diese Revision wird ein neues System zur Sammlung von Beweisen geschaffen, auf dessen Basis Experten die Möglichkeit haben, in Produktionsstätten Vor-Ort-Untersuchungen durchzuführen, die für die Beweisführung in Verletzungsfällen notwendig sind. Des Weiteren werden die Berechnungsrichtlinien für Schadensersatzbeträge überarbeitet (gleiche Änderungen werden auch jeweils im Gebrauchsmuster-, Design- und Markengesetz vorgenommen) und der Schutzumfang für Designs erweitert.
Die oben genannten Revisionen sollen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe umgesetzt werden.
I. Teilweise Revision des Patentgesetzes
1. Schaffung eines Systems, wodurch neutrale Experten Vor-Ort-Untersuchungen durchführen können
Es wird ein System geschaffen, wonach bei Patentverletzungsverdacht der Betroffene nach Erhebung der Verletzungsklage beantragen kann, dass vom Gericht bestellte neutrale Experten in den Produktionsstätten des Verletzenden Vor-Ort-Untersuchungen, die für die Beweisführung der Verletzung notwendig sind, durchführen und dem Gericht einen Bericht vorlegen (Art. 105bis PatG u.a.).
2. Überarbeitung der Berechnungsrichtlinien für Schadensersatzbeträge
a) Bisher war es nicht möglich, den Teil des Profits des Verletzenden einzufordern, der die Produktionskapazitäten des Patentinhabers übersteigt. Diesbezüglich wird nun theoretisch vorausgesetzt, dass dem Verletzenden eine Lizenz für diesen Teil vorlag, sodass es nun möglich sein wird, einen Schadensersatz, welcher der Lizenzgebühr entspricht, zu fordern (neuer Art. 102 Par. 1(2) PatG).
b) Für die Berechnung des Schadensersatzes, welcher der Lizenzgebühr entspricht, kann eine Lizenzgebühr, die unter der Voraussetzung, dass eine Verletzung vorliegt, ausgehandelt worden wäre, herangezogen werden (d.h. unter Umständen eine höhere Lizenzgebühr als die eines normalen Lizenzvertrages) (neuer Art. 102 Par. 4 PatG).
Die Änderungen unter 2. werden auch jeweils im Gebrauchsmuster-, Design- und Markengesetz vorgenommen.
II. Teilweise Revision des Designgesetzes
1. Erweiterung des Schutzumfangs
Es können nun auch Bilder, die nicht auf Gegenständen aufgebracht sind, z.B. in einer Cloud gespeicherte und über ein Netzwerk zur Verfügung gestellte Bilder, Außenansichten von Gebäuden oder Innenausstattungen als Designs geschützt werden (Art. 2 DesignG).
2. Überarbeitung des Systems für verwandte Designs (System, dass die Eintragung von Designs zulässt, die dem eigenen angemeldeten oder eingetragenem Design (Hauptdesign) ähnlich sind) (Art. 10 DesignG)
Um es zu ermöglichen, mehrere Designs, die unter einem einheitlichen Konzept entwickelt wurden, zu registrieren
a) wird die Frist für die Anmeldung von verwandten Designs auf 10 Jahre ab Anmeldetag des Hauptdesigns verlängert (bisher: bis zur Offenlegung des eingetragenen Hauptdesigns, d.h. ca. 8 Monate ab Anmeldetag), und
b) werden auch Designs zur Eintragung bewilligt, die nur den verwandten Designs ähnlich sind.
3. Änderung der Laufzeit
Die Laufzeit wird von „20 Jahre ab Eintragung“ auf „25 Jahre ab Anmeldetag“ erstreckt (Art. 21 DesignG).
4. Vereinfachung des Anmeldeverfahrens
a) Es können mehrere Designs in einer Anmeldung zusammengefasst werden.
b) Um eine flexible Bezeichnung der Gegenstände zu ermöglichen, werden die Klassifizierungen abgeschafft.
5. Erweiterung der Definition der mittelbaren Verletzung
Durch die Definition subjektiver Faktoren wie z.B. „das Wissen, dass ein Gegenstand zur Benutzung eines Designs verwendet werden kann”, sollen Handlungen wie die Herstellung und Einfuhr von verletzenden Produkten, die in Einzelteile zerlegt wurden, um einer Kontrolle zu entgehen, nun auch kontrolliert werden können.