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Der Entwurf für die teilweise Revision des Patentgesetzes und anderer Gesetze, vom japanischen Kabinett am 13. März 2015 vorgelegt, wurde am 3. Juli 2015 vom Parlament verabschiedet und am 10. Juli 2015 als Gesetz No. 55 verkündet.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die Änderungen. Die revidierten Gesetze treten voraussichtlich am 01. April 2016 in Kraft.
1. Änderung des Systems für Arbeitnehmererfindungen
Um einen Anreiz für Forschungsleistungen zu schaffen sowie zur Steigerung der Konkurrenzfähigkeit von Firmen wird Folgendes bestimmt:
i) Das Recht auf die Erteilung eines Patents für eine Arbeitnehmererfindung liegt von Beginn an beim Arbeitgeber, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einigen sich dazu.
ii) Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie wird Richtlinien für eine entsprechende Einigung vorlegen.
iii) Arbeitnehmererfinder haben für eine Erfindung Anspruch auf eine finanzielle oder andere Vergütung.
2. Änderung von Jahresgebühren und andere Gebühren
Jahresgebühren werden geändert um die Nutzung von Patentrechten und Markenrechten zu fördern. Die Jahresgebühren für Patente werden beispielsweise um ca. 10% für jedes Jahr ab Eintragung des Patents reduziert. Die Gebühr für die Eintragung einer Marke wird um ca. 25% reduziert; die Jahresgebühren für Marken um ca. 20%.
3. Neue Bestimmungen im Einklang mit dem Patentrechtsvertrag (PLT) und dem Singapur-Vertrag zum Markengesetz
Konform zu den o.g. Verträgen werden die Bestimmungen für fristgebundene Verfahrenshandlungen geändert. Hierzu die folgenden Beispiele:
i) Die Frist für die Einreichung einer Übersetzung einer in Japan vorläufig eingereichten, englischsprachigen Nachanmeldung wird um 2 Monate verlängert auf 4 Monate nach Ablauf der 12 monatigen Prioritätsfrist (PVÜ). Wird diese Frist nicht eingehalten, fordert das Patentamt den Anmelder auf, die versäumte Handlung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen.
ii) Enthält die Patentanmeldung einen Mangel, der unmittelbar zu einem unheilbaren Rechtsverlust führen würde, wie zum Beispiel fehlende Beschreibungsseiten oder es fehlt der Name des Anmelders, weist das Patentamt den Anmelder künftig darauf hin und fordert ihn auf, den Mangel innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beheben.
iii) Wird die Nutzung einer Marke bei einer internationalen Ausstellung bei der Einreichung einer Markenanmeldung angegeben, und hat der Anmelder auch binnen 30 Tagen nach Einreichung der Anmeldung noch keinen Nachweis hinsichtlich der Nutzung nachgereicht, so kann er diese versäumte Handlung innerhalb einer Frist (noch nicht festgelegt) nachholen.