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Für den Beitritt Japans zum internationalen Patentrechtsvertrag („Patent Law Treaty“; PLT) wurde das japanische Patentgesetz 2015 teilweise revidiert, mit dem Ziel, die Anmelderfreundlichkeit zu verbessern und die Anmelder durch Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens zu entlasten. Das Patentrechtsabkommen tritt für Japan am 11. Juni 2016 in Kraft.
Konkret wurden gemäß der Teilrevision des Patentgesetzes die Möglichkeiten zur Fristverlängerung im Anmeldeverfahren erweitert und die Bedingungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums erleichtert. Dieses revidierte Patentgesetz trat am 1. April 2016 in Kraft.
In Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten des revidierten Patentgesetzes wurden auch die Prüfungsrichtlinien und das Handbuch für die Prüfung von Patenten und Gebrauchsmustern überarbeitet.
Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Punkte:
(1) Klarstellung der Erfordernisse für die Zuerkennung des Anmeldedatums und Nachreichung erforderlicher Unterlagen für das Anmeldeverfahren
(2) Patentanmeldung mittels Verweis auf eine ältere Patentanmeldung
(3) Nachreichung eines fehlenden Teils der Beschreibung oder der Zeichnungen
(4) Fristverlängerungen*
(5) Handhabung der Übersetzung von fremdsprachigen Patentanmeldungen
*Siehe unser News Update vom 2. März 2016
Das Datum der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Patents gilt als Datum der Patentanmeldung, abgesehen von folgenden Fällen:
a) Es ist nicht klar angegeben, dass es sich um ein Patentbegehren handelt.
b) Der Name der Anmelderin ist nicht angegeben oder der Name der Anmelderin ist nicht so klargestellt, dass die Identität der Anmelderin festgestellt werden kann.
c) Es ist keine Beschreibung beigefügt.
Wenn mindestens einer der obigen Fälle (a) bis (c) zutrifft, erlässt das Patentamt eine Aufforderung zur Vervollständigung. Die Anmelderin ist zur Vervollständigung innerhalb einer festgelegten Frist (zwei Monate) berechtigt. Sobald die Unterlagen für die Vervollständigung eingereicht sind, wird dieses Datum das Anmeldedatum. Wird trotz der Mitteilung eine erforderliche Vervollständigung nicht fristgerecht durchgeführt, wird diese Anmeldung zurückgewiesen.
Selbst wenn dem Antrag keine Beschreibung beigefügt ist, kann das Anmeldedatum neuerdings mittels Verweis unter den folgenden Bedingungen zuerkannt werden.
Der Antrag muss dabei folgende Inhalte umfassen:
Die Beschreibung, die erforderlichen Zeichnungen und eine beglaubigte Kopie der älteren Anmeldung müssen innerhalb von vier Monaten nach der Anmeldung nachgereicht werden. Falls die ältere Anmeldung in einer Fremdsprache abgefasst ist, ist die japanische Übersetzung innerhalb der obigen Frist nachzureichen. Hierbei ist eine Gebühr in Höhe von 14.000 JPY zusätzlich zu den Anmeldungsgebühren zu entrichten.
Das Anmeldedatum der Patentanmeldung mittels Verweis auf eine ältere Anmeldung entspricht im Normalfall dem Datum der Einreichung des Antrags. Sollte jedoch der Inhalt in der Beschreibung und den Zeichnungen, die nach der Anmeldung eingereicht werden, nicht im Umfang der Beschreibung u. dgl. der älteren Anmeldung liegen, entspricht das Anmeldedatum dem Datum der Einreichung der Beschreibung und der Zeichnungen. Es ist daher zu beachten, dass z. B. bei einer Ergänzung einer Ausführungsform das Anmeldedatum auf das Einreichungsdatum der nachgereichten ergänzten Beschreibung usw. verlegt wird.
Es ist ferner zu beachten, dass dieses Verfahren für Teilanmeldungen, Anmeldungsumwandlungen und fremdsprachige Patentanmeldungen nicht anwendbar ist. “Fremdsprachige Patentanmeldungen” sind Patentanmeldungen, bei denen der fremdsprachige Text die Anmeldeschrift bildet und insofern die japanische Übersetzung basierend auf dem fremdsprachigen Text zeitlebens berichtigt werden kann. Im Anmeldeverfahren mittels Verweis aber bildet die nachgereichte japanische Übersetzung die Anmeldeunterlagen und eine spätere Änderung im Wege einer Fehlerberichtigung ist unzulässig.
Wenn die dem Antrag beigefügte Beschreibung unvollständig ist oder Zeichnungen fehlen, fordert das Patentamt die Anmelderin auf, den fehlenden Teil nachzureichen.
Die Nachreichung des fehlenden Teils ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung zulässig (Anm.: die freiwillige Nachreichung vor der amtlichen Aufforderung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichen der Anmeldungsunterlagen beim Patentamt zulässig). Die ergänzte Beschreibung und Zeichnungen werden als dem Antrag beigefügte Anlage betrachtet.
Wird ein fehlender Teil ergänzt, gilt grundsätzlich das Nachreichungsdatum als Anmeldedatum. Wenn jedoch für die Anmeldung, deren fehlender Teil ergänzt wird, eine Priorität in Anspruch genommen wurde und der fehlende Teil in der Prioritätsanmeldung (deren Kopie od. dgl. ist prinzipiell erforderlich) vollständig umfasst ist, entspricht das Anmeldedatum dem Datum der Einreichung des Antrags.
Siehe unser News Update vom 2. März 2016
Die Einreichungsfrist von Übersetzungen fremdsprachiger Patentanmeldungen wird von 14 Monate auf 16 Monate nach dem Anmeldedatum (oder Prioritätsdatum) verlängert.
Sollte die Übersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung innerhalb der Einreichungsfrist nicht eingereicht werden, wird vom Patentamt mitgeteilt, dass die Übersetzung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung nachgereicht werden kann.
Vor der Revision waren fremdsprachige Patentanmeldungen lediglich auf Englisch beschränkt, nun ist die Einreichung in jeder Sprache möglich.
Falls Sie zusätzliche Informationen zu den oben zusammengefassten Revisionen des Patentgesetzes benötigen, stehen wir Ihnen für weiterführende Erläuterungen gerne zur Verfügung.