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Das japanische Justizministerium hat am Freitag, 03.04.2020, auf folgendes hingewiesen:
Für Ausländer, welche die folgenden Kriterien (s. unten) erfüllen, gilt: Liegen keine besonderen, außergewöhnlichen Umstände vor, wird ihnen die Einreise verweigert.
Bei Ausländern, welche den Niederlassungsstatus
oder
haben und Japan am oder vor dem 02.04.2020 mit einer allgemeinen oder besonderen Wiedereinreiseerlaubnis (re-entry permission) verlassen haben, werden im Regelfall besondere, außergewöhnliche Umstände angenommen. Dasselbe gilt auch für den Ehepartner oder das Kind eines japanischen Staatsangehörigen, welche nicht über den genannten Niederlassungsstatus verfügen.
Bei Ausländern mit diesem Niederlassungsstatus, welche Japan am oder nach dem 03.04.2020 mit einer allgemeinen oder besonderen Wiedereinreiseerlaubnis (re-entry permission) verlassen haben, werden im Regelfall keine besonderen, außergewöhnlichen Umstände angenommen und ihnen wird die Wiedereinreise nach Japan verweigert. Falls Sie in Japan leben, werden Sie gebeten, von Reisen in die nachfolgend genannten Regionen abzusehen.
Unsere Rechtsexperten weisen darauf hin, dass die japanische Einwanderungsbehörde generell über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung „besonderer, außergewöhnlicher Umstände“ verfügt. Zudem scheint laut dem vorläufigen Bericht des Justizministeriums betreffend den Stand der Einreiseprüfungen (http://www.moj.go.jp/content/001318291.pdf) (auf Japanisch) diese Ausnahme der „besonderen, außergewöhnlichen Umstände“ nur in begrenzten Umständen angewandt worden zu sein. In Anbetracht des eingeschränkten Umfangs dieser Ausnahme können daher Ausländer, welche die folgenden Kriterien erfüllen, bis zum Erlass neuer Weisungen durch das Justizministerium nicht mehr mit der Möglichkeit der Wiedereinreise nach Japan rechnen, wenn sie Japan am oder nach dem 03.04.2020 verlassen.
Bitte kontaktieren Sie uns für Anfragen im Einzelfall.
Ausländer, die sich 14 Tage vor dem Einreisewunsch nach Japan in den folgenden Ländern/Regionen aufgehalten haben:
Asien: Indonesien, Singapur, Thailand, Südkorea, Taiwan, China (einschließlich Hong Kong und Macau), Philippinen, Brunei, Vietnam, Malaysien
Ozeanien: Australien, Neuseeland
Nordamerika: Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika
Lateinamerika und Karibik: Ekuador, Chile, Dominica, Panama, Brasilien, Bolivien
Europa: Island, Irland, Albanien, Armenien, Andorra, Italien, das Vereinigte Königreich, Estland, Österreich, die Niederlande, Nordmazedonien, Zypern, Griechenland, Kroatien, Kosovo, San Marino, die Schweiz, Schweden, Spanien, die Slowakei, Slowenien, Serbien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Norwegen, der Vatikan, Ungarn, Finnland, Frankreich, Bulgarien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Polen, Portugal, Malta, Monaco, Moldawien, Montenegro, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Rumänien, Luxemburg
Mittlerer Osten: Israel, Iran, die Türkei, Bahrain
Afrika: Ägypten, Republik Elfenbeinküste, Demokratische Republik Kongo, Mauritius, Marokko
Ausländer mit einem in Hubei oder Zhejian, China, ausgestellten Reisepass
Ausländer, die sich an Bord des Kreuzfahrtschiffes Westerdam befunden haben, das von Hong Kong abgelegt hat
Seite der offiziellen Verlautbarung des Justizministeriums (mit englischer Übersetzung):