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Das Japanische Patentamt (JPO) bleibt für sämtliche Verfahren geöffnet, einschließlich elektronischer Anmeldungen. Es hat jedoch die folgende Bekanntgabe bezüglich der Bearbeitung von Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Marken gemacht, deren Anmelder von COVID-19 betroffen sind.
I. Von den Prüfern gesetzte Fristen
Falls ein Antragsteller aufgrund einer Infektion mit COVID-19 nicht in der Lage gewesen ist, einen beim JPO anhängigen Antrag oder ein anhängiges Verfahren innerhalb der vom Prüfer gesetzten Frist durchzuführen, wird ein solches Verfahren auch nach Ablauf der Frist fortgeführt, wenn ein Dokument zur Erläuterung der Umstände vorgelegt und die Abhilfe vonseiten des Amts als erforderlich erachtet wird.
II. Gesetzliche Fristen
Im Falle von Fristen, die durch Gesetz oder Verordnung des Ministeriums für Justiz festgelegt sind, können Verfahren, die aufgrund einer COVID-19-Infektion nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen werden konnten, nur während des jeweils unten angegebenen Karenzzeitraums fortgeführt werden.
In solchen Fällen werden die Verfahren in der gleichen Weise wie oben I. auch nach Ablauf der Frist fortgeführt, wenn ein Dokument zur Erläuterung der Umstände vorgelegt und die Abhilfe vonseiten des Amts als erforderlich erachtet wird.
Die unten genannten Verfahren müssen innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihre Fortführung möglich geworden ist, abgeschlossen werden. Für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland beträgt diese Frist zwei Monate anstatt 14 Tagen, außer bei unten unter (7) aufgeführten Fällen, wo sie dann bei einem Monat liegt.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die unten erwähnten Verfahren spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Frist abgeschlossen werden müssen. Für unten unter (6) aufgeführte Fälle beträgt diese absolute Ausschlussfrist neun Monate, für unten unter (7) aufgeführte Fälle zwei Monate, für unten unter den Nummern(21) und (23) aufgeführten Fällen beträgt sie sieben Monate statt sechs Monaten.
(1) Einreichung der Bescheinigung für die Neuheitsschonfrist
(2) Vorlage der Prioritätsbescheinigung zur Inanspruchnahme der Priorität nach der PVÜ
(3) Teilanmeldungen für Patente
(4) Umwandlung von einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusteranmeldung in eine Patentanmeldung
(5) Patentanmeldung auf der Grundlage eines eingetragenen Gebrauchsmusters
(6) Antrag auf Verlängerung der Patentlaufzeit
(7) Verfahren bezüglich der Verlängerung der Patentlaufzeit vor der Änderung des Patentgesetzes
(8) Zahlung der Patent-/Registrierungsgebühr
(9) Antrag auf Rückerstattung der gezahlten Patent-/Registrierungsgebühr
(10) Beschwerde gegen Zurückweisungsentscheidung
(11) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
(12) Antrag auf Rückerstattung der Gebühr für den Prüfungsantrag oder einer irrtümlich gezahlten Gebühr
(13) Berichtigung der Beschreibung etc. einer Gebrauchsmuster-Eintragung
(14) Rücknahme des Nichtigkeitsverfahrens für ein eingetragenes Gebrauchsmuster
(15) Rücknahme der Teilnahme in Bezug auf die Rückerstattung der Teilnahmegebühr
(16) Antrag auf ein Verfahren gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Änderung für Geschmacksmuster- und Markenanmeldungen
(17) Antrag auf Rückerstattung der Benennungsgebühr für internationale Geschmacksmusteranmeldungen
(18) Einreichung von Zertifikaten in Übereinstimmung mit besonderen Bestimmungen für Markenanmeldungen
(19) Antrag auf Markenregistrierung nach der Löschung einer internationalen Registrierung
(20) Antrag auf Markenregistrierung nach Verzicht auf das Madrider Protokoll
(21) Einreichung des Zertifikats für die Neuheitsschonfrist von PCT-Anmeldungen
(22) Vorlage von Prioritätsdokumenten zur Inanspruchnahme der Priorität nach der PVÜ bei der Einreichung von PCT-Anmeldungen oder Patentanmeldungen nach Artikel 184-20 Absatz 1 des Patentgesetzes
(23) Einreichung von Zertifikaten für die Neuheitsschonfrist internationaler Geschmacksmusteranmeldungen
Die unten genannten Verfahren müssen binnen zwei Monaten, nachdem ihre Fortführung möglich geworden ist, und spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist abgeschlossen werden.
Für unten (7) bis (9) gilt eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
(1) Einreichung der Übersetzung fremdsprachiger Patentanmeldungen
(2) Prüfungsantrag für Patentanmeldungen
(3) Zahlung der Patent-/Registrierungsgebühr und des Zuschlags
(4) Einreichung der Übersetzung einer PCT-Anmeldung
(5) Ernennung eines Patentverwalters für PCT-Anmeldungen
(6) Einreichung von Übersetzungen fremdsprachiger Gebrauchsmusteranmeldungen
(7) Antrag auf Verlängerung einer Markenregistrierung
(8) Zahlung der zweiten Hälfte der Eintragungsgebühr und des Zuschlags für eine Marke
(9) Antrag auf Verlängerung der Eintragung von Defensivmarken
Die unten genannten Verfahren müssen binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung einer Anmeldung mit Prioritätsanspruch abgeschlossen werden.
(1) Prioritätsanspruch aufgrund einer Patentanmeldung in Japan
(2) Prioritätsanspruch nach der PVÜ
(3) Prioritätsanspruch für PCT-Anmeldungen
Dieses Verfahren muss so bald wie möglich nach Möglichkeit seiner Fortführung durchgeführt werden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Frist beschränkt.
Bitte kontaktieren Sie uns für Fragen in Einzelfällen.