Bisher war es nur möglich, fremdsprachige Patentanmeldungen mit Anmeldungsunterlagen in Englisch einzureichen. Seit dem 1. April 2016 ist es gemäß den Änderungen durch das JPO jedoch möglich, fremdsprachige Patentanmeldungen auch in einer anderen Sprache einzureichen.
Die japanische Übersetzung der Anmeldungsunterlagen kann innerhalb einer Frist von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.
- Für ausländische Anmelder in Japan ergeben sich dadurch die folgenden Vorteile:
- Es kann kurzfristig entschieden werden, ob eine Anmeldung in Japan eingereicht werden soll.
- Anmelder können Patentanmeldungen mit den Originalunterlagen aus jedem anderen Land einreichen.
- Es ist nicht mehr notwendig, eine englische Fassung der Anmeldungsunterlagen bereitzustellen, um diese als fremdsprachige Patentanmeldung einzureichen.
- Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die kurzfristige Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der Prioritätsfrist (Eilzuschlag).
- Für den Fall, dass im späteren Verfahren ein Übersetzungsfehler gefunden wird, ist dieser auf Basis der eingereichten fremdsprachigen Anmeldungsunterlagen korrigierbar.
Dementsprechend reicht Sonderhoff & Einsel seit dem 1. April 2016 alle Direktanmeldungen in der Originalsprache ein, unter der Voraussetzung, dass keine gegenteiligen Weisungen durch unsere Mandanten vorliegen.

